Beiladung nach VWGO zu Normenkontrollverfahren gegen Änderngssatzung § 58 FlurbG - BGB § 818 Abs. 1 und 2, BauGB § 63

Rheinhesse
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Beiladung nach VWGO zu Normenkontrollverfahren gegen Änderngssatzung § 58 FlurbG - BGB § 818 Abs. 1 und 2, BauGB § 63

Beitrag von Rheinhesse »

Ist im Falle eines Normenkontrollantrags gegen eine nach Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (BauGB § 71) ohne Wertausgleich / Abfindungsregelung erlassene Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG zum schlußfestgestellten Flurbereinigungsplan durch einen Grundstückserwerber der / die Flurbereinigungsteilnehmer bzw. deren Rechtsnachfolger gem. § 65 VwGO auf Antrag / von Amts wegen zum Normenkontrollverfahren beizuladen?

Schließlich können rechtliche Interessen der Flurbereinigungsteilnehmer bzw. deren Rechtsnachfolger i.Z.m. den in § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG *) **) genannten Schutznormen berührt sein: BGB § 818 Abs. 1 und 2; BauGB § 63 Abs. 1 Satz 1. Insbesondere dann, wenn von der Gemeinde die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen von plangenehmigten Flurbereinigungsplänen schon nicht bei der eigenverantwortlichen Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen von § 2 BauGB bzw. im Rahmen der Baulandumlegung ***) ermittelt werden.

*) Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
**) FlurbG § 44 (1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden.
***) BauGB § 63 Abs. 1 Satz 2 Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.