Haushaltsgrundsätze zu beachten bei Aufhebung von Nutzungsrechten?

Rheinhesse
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Haushaltsgrundsätze zu beachten bei Aufhebung von Nutzungsrechten?

Beitrag von Rheinhesse »

Sind von den Gemeinden bei Erlass einer Änderungssatzung zur Aufhebung von Nutzungsrechten an den unter Landabzug geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen und deren lastenfreien Überführung in Fiskalvermögen Haushaltsgrundsätze *) zu beachten, wenn keine Abfindung in Land erfolgt? Hat die Gemeindeaufsichtsbehörde die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel bei Genehmigung der Änderung des Flurbereinigungsplans ebenfalls zu prüfen auch i.Z.m. steuerlichen Anzeigepflichten nach AO und GrEStG?

*) siehe etwa: § 93 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 GemO rlp:
Investitionsvorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

BVerwG 9 CN 1.02 , Urteil vom 18. November 2002:
... dass Änderungssatzungen nur ergehen dürfen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten dies erfordern und nicht enteignungsähnlich in die Rechte der Beteiligten eingegriffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104 <109>) ...