Unwirksamkeit Beurkundung, wenn Änderungssatzung § 58 Abs. 4 SAtz 2 FlurbG ohne Abfindung - § 7 BeurkG
-
- Beiträge: 206
- Registriert: So 12. Jun 2016, 10:41
- Wohnort: Rheinhessen
Unwirksamkeit Beurkundung, wenn Änderungssatzung § 58 Abs. 4 SAtz 2 FlurbG ohne Abfindung - § 7 BeurkG
Macht bereits ein Gemeinderatsbeschluss zur Aufhebung von planfestgestellten gemeinschaftlichen Anlagen (§§ 39, 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG) ohne Berichtigung des ursprünglichen Landabzugs und der Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) sowie ohne finanzielle Deckung der Anschaffung von Eigentumsbeschränkungen des Flurbereinigungsplans freigestellten landw. Flächen in einem künftigen B-Plangebiet nach §§ 1 Abs. 2, 7 BeurkG eine Änderungssatzung zum Flurbereinigungsplan unwirksam, wenn die Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG vom Bürgermeister dann auch noch beurkundet wird zum Vorteil der Gemeinde?
-
- Beiträge: 206
- Registriert: So 12. Jun 2016, 10:41
- Wohnort: Rheinhessen
Re: Unwirksamkeit Beurkundung, wenn Änderungssatzung § 58 Abs. 4 SAtz 2 FlurbG ohne Abfindung - § 7 BeurkG
Sind folgende Urteile übertragbar, sofern nicht durch neuere Entscheidungen überholt, auf Konstellationen bei streng formgebundener Änderung von nach § 150 an beitragsfinanzierte unterhatlspflichtige Kommune übergebenen Abfindungsnachweisen planfestgestellter gemeinschaftlicher Anlagen in private Erschließungsflächen durch Satzung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG:
Bundesfinanzhof Urt. v. 01.07.2010, Az.: IV R 7/08
Übertragbarkeit einer Rücklage auf Forstflächen zugeteilt i.R.e. Flurbereinigungsverfahrens; Surrogationsprinzip als wesentliches Merkmal im Flurbereinigungsverfahren als auch im baurechtlichen Umlegungsverfahren
BVerwG 9 B 21.11 , Beschluss vom 28. September 2011
[7] Die Frage, wie viel Herrschaftsmacht eigentlich der wirtschaftliche Eigentümer für die Dauer der Nutzungszeit eines Gegenstandes in seiner Hand vereinen muss, damit er als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 39 AO angesehen werden kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantworten lässt.
[8] Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut dem Eigentümer nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Bundesgerichtshof Urt. v. 16.03.1959, Az.: III ZR 13/58
Amtlicher Leitsatz
Wird die von der Natur der Sache her gegebene und bisher stets ungestört ausgeübte Benutzungsart oder wirtschaftliche Ausnutzung des Eigentums hoheitlich untersagt oder wesentlich eingeschränkt, so liegt in der Regel ein Enteignungstatbestand vor, und zwar auch dann, wenn die hoheitliche Maßnahme aus Gründen des Naturschutzes erfolgt.
BGH, Urt. v. 23. Juni 1988 - III ZR 8/87
Wird der rechtmäßig betriebene Abbau von Bodenschätzen zeitweise (hier: über 3 Jahre) hoheitlich unterbunden, um historisch wertvolle Bodenfunde auszuwerten und zu sichern, und entstehen dadurch dem Abbauunternehmer mehrjährige fühlbare Ertragsverluste, so liegt ein entschädigungspflichtiger Eingriff von enteignender Wirkung vor.
Bundesfinanzhof Urt. v. 01.07.2010, Az.: IV R 7/08
Übertragbarkeit einer Rücklage auf Forstflächen zugeteilt i.R.e. Flurbereinigungsverfahrens; Surrogationsprinzip als wesentliches Merkmal im Flurbereinigungsverfahren als auch im baurechtlichen Umlegungsverfahren
BVerwG 9 B 21.11 , Beschluss vom 28. September 2011
[7] Die Frage, wie viel Herrschaftsmacht eigentlich der wirtschaftliche Eigentümer für die Dauer der Nutzungszeit eines Gegenstandes in seiner Hand vereinen muss, damit er als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 39 AO angesehen werden kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantworten lässt.
[8] Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut dem Eigentümer nicht zuzurechnen, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Bundesgerichtshof Urt. v. 16.03.1959, Az.: III ZR 13/58
Amtlicher Leitsatz
Wird die von der Natur der Sache her gegebene und bisher stets ungestört ausgeübte Benutzungsart oder wirtschaftliche Ausnutzung des Eigentums hoheitlich untersagt oder wesentlich eingeschränkt, so liegt in der Regel ein Enteignungstatbestand vor, und zwar auch dann, wenn die hoheitliche Maßnahme aus Gründen des Naturschutzes erfolgt.
BGH, Urt. v. 23. Juni 1988 - III ZR 8/87
Wird der rechtmäßig betriebene Abbau von Bodenschätzen zeitweise (hier: über 3 Jahre) hoheitlich unterbunden, um historisch wertvolle Bodenfunde auszuwerten und zu sichern, und entstehen dadurch dem Abbauunternehmer mehrjährige fühlbare Ertragsverluste, so liegt ein entschädigungspflichtiger Eingriff von enteignender Wirkung vor.
-
- Beiträge: 206
- Registriert: So 12. Jun 2016, 10:41
- Wohnort: Rheinhessen
juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Inwieweit ist Vorlagebeschluß BGH, Beschluss vom 1. 6. 2016 – 2 StR 335/15, Rn 24 ff. auf Änderungssatzung ohne Abfindung des seinerzeitigen Landabzugs übertragsbar?
BGH, Beschluss vom 1. 6. 2016 – 2 StR 335/15
[24] II. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist kein Bestandteil des nach §§ 253, 263 StGB geschützten Vermögens.
BGH, Beschluss vom 1. 6. 2016 – 2 StR 335/15
[24] II. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist kein Bestandteil des nach §§ 253, 263 StGB geschützten Vermögens.
-
- Beiträge: 206
- Registriert: So 12. Jun 2016, 10:41
- Wohnort: Rheinhessen
Beinhaltet § 58 FlurbG ein gesetzliches Veräußerungsverbot § 135 BGB für gemeinschaftliche Anlagen?
Zufällig gefunden und eine spannende Frage:
Beinhaltet § 58 FlurbG ein gesetzliches Veräußerungsverbot für den Unterhaltspflichtigen von gemeinschaftlichen Anlagen?
Siehe auch § 134 BGB Gesetzliches Verbot und § 7 BeurkG.
Beinhaltet § 58 FlurbG ein gesetzliches Veräußerungsverbot für den Unterhaltspflichtigen von gemeinschaftlichen Anlagen?
Siehe auch § 134 BGB Gesetzliches Verbot und § 7 BeurkG.