Eröffnet § 13a BeurkG Geltendmachung Rechtsschutzinteresse?

Rheinhesse
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Eröffnet § 13a BeurkG Geltendmachung Rechtsschutzinteresse?

Beitrag von Rheinhesse »

Eröffnet § 13a BeurkG via § 1 Abs. 2 BeurkG die Geltendmachung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch i.Z.m. § 73 BauGB, wenn in einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG der Jahre zurückliegende - zu berichtigende - Umlegungsplan incl. Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans als Urkunden in Bezug genommen werden?

Die Bestandskarte (§ 53 BauGB) zeigt die Flurbereinigungswege zusammen mit den erschlossenen landwirtschaftlichen Nutzflächen. Aus der Umlegungskarte (§ 67 BauGB) gehen die seinerzeit nicht aufgehobenen öfftl.-rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans hervor (§ 63 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Weder in der Änderungssatzung noch im Umlegungsplan und im Antrag auf Berichtigung der öfftl. Bücher wurde das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 AO) der ehemaligen Flurbereinigungsteilnehmer (Umlegungsbeteiligte § 48 Abs. 1 Ziff. 1 UND Ziff. 3 BauGB) an den nunmehr durch Änderungssatzung unbelasteten anderen Wirtschaftsgut = Folgeobjekt aus den eingezogenen gemeinschaftlichen Anlagen im Umlegungsgebiet nicht diesen in Bruchteilsgemeinschaft (§ 47 GBO), sondern der ehemals unterhaltspflichtigen Kommune aktenwidrig ohne Angabe der öfftl.-rechtlichen Belastungen aus dem Flurbereinigungsplan zugeordnet (§ 7 BeurkG - rechtlicher Vorteil verschafft in Form unbelastetem anderem Wirtschaftsgut).

Daneben wurden Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB vorab für Straßen und zum Ausgleich ausgeschieden. Die zweckgebundene Verwendung der § 55 II Flächen fehlt jedoch im Umlegungsplan im Flächenumfang der nunmehr ehemaligen gemeinschaftlichen Anlagen (Flurbereinigungswege, -graben).

Sowohl Änderungssatzung als auch Umlegungsplan dürften die Formerfordernisse nach § 15 GBO erfüllen. S. auch "Urkunde" in § 156 FlurbG und § 74 BauGB.