Das Verzeichnis gemeinschaftlicher Anlagen ist Ausgangsbescheid und kann gem. § 58 Abs. 4 Satz FlurbG und vorliegender Rechtsprechung geändert werden, wobei die Schutznormen gem. § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG in den Blick zu nehmen sind: § 7 BeurkG. Fortschreibung parallel zum Grundbuch wegen § 54 GBO zum Nachweis der öfftl.-rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans.
(vgl. etwa §§ 49, 49a VwVfG, §§ 7, 17 BeurkG, §§ 96, 903, 1120, 670, 667 BGB, § 6 Abs. 3 ImmoWertV, § 40 Abs. 3 und § 163 Abs. 13 BewG, GrEStG, § 8 Geldwäschegesetz ...
https://www.bverwg.de : Vortrag von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts:
Vertrauensschutz im deutschen Verwaltungsrecht
Der Vertrauensschutz wirkt hier also nicht auf der Primärebene -im Sinne einer Bestandssicherung -, sondern auf der Sekundärebene -im Sinne einer Wertsicherung.
Das
BauGB enthält in § 9 eben keinerlei Ermächtigungsgrundlage zur Änderung eines Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG.
Bei Normenkonflikt FlurbG - BauGB ist der B-Plan unwirksam:
BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14:
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.
BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33 - bereits vorgetragen
...Rechtsnormen, die unter Verletzung höherrangigen Rechts zustande gekommen sind, sind nicht nur – wie ausgeführt – von Anfang an (ex tunc) und ohne weiteres (ipso iure) unwirksam; sie bleiben es auch, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen ausnahmsweise etwas anderes gilt.
BGH, 07.01.1982 - III ZR 130/80 - dejure.org
Bildet ein unwirksamer Bebauungsplan die Grundlage eines Umlegungsplanes, so zieht dies auch die Unwirksamkeit dieses Planes nach sich (BGH, Urteil vom 28.05.1976 - III ZR 137/74 - BGHZ 66, 322
Unbeschadet dessen sind die
gemeinschaftlichen Anlagen aufgrund §§ 47, 105 FlurbG, etwa § 11 KAG rlp, § 81 GemO rlp,
Treuhandvermögen der unterhaltspflichtigen Kommune im wirtschaftlichen Eigentum der Flurbereinigungsteilnehmer, vgl. KAG iVm § 39 Abs. 2 AO, § 159 AO.
Kommunalabgabengesetz (KAG) Vom 20. Juni 1995
§ 11 Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich
(1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. ...
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 9 C 11855/16 vom 08.11.2017, Rn 31
...Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten,...
BVerwG Beschluss vom 28.09.2011 - 9 B 21.11 -
...weil sie sich ohne Weiteres an-hand des Gesetzes und der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs beantworten lässt.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut dem Eigentümer nicht zuzu-rechnen, ....
BFH Urteil v. 29.03.2007 - IX R 14/06
... Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung ...
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.05.2012 - 1 K 1353/09 -, Rn 34
BVerwG 1 A 14.16, Urteil vom 13. Dezember 2018, Rn 44
(1) Ein Treuhandverhältnis zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten ist anzunehmen, wenn vertraglich oder kraft Gesetzes eine volle Rechtsmacht "zu treuen Händen" vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird. Im Außenverhältnis zu Dritten kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, so - im Falle der Übertragungstreuhand - auch des Eigentums an einer Sache, erfolgen.
BGH, Urteil des V. Zivilsenats vom 15.1.2021 - V ZR 210/19 -
... weil der Beauftragte das Grundstückseigentum von vornherein nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich erwerben soll. Der Beauftragte wird durch das Grundstück nämlich einerseits wirtschaftlich nicht belastet, weil der Auftraggeber verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die er zum Erwerb und zum Halten des Eigentums an dem Grundstückmacht (§ 670 BGB). Er soll andererseits aber auch keine Vorteile aus der Ausführung des Auftrags ziehenund hat daher dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zu dem Erwerb des Grundstückseigentums erhalten oder durch den Erwerb erlangt hat (§ 667 BGB). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Auftrag, das Grundstück für den Auftraggeber zu beschaffen und zu halten, für den Beauftragten ein „Null-summenspiel“ ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 1)