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Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Di 30. Mär 2021, 12:21
von Rheinhesse
Sind gemeinschaftliche Anlagen von unterhaltspflichtigen Kommunen alljährlich zum 31.12. gesondert in einem eigenen Rechenschaftsbericht nachzuweisen gem. § 92 Sächsische Gemeindeordnung / 81 GemO rlp unter Einbeziehung der nach § 150 FlurbG dauerhaft aufzubewahrenden Verzeichnisse der gemeinschaftlichen Anlagen? S. auch §§ 140, 159 FlurbG.

Wenn ja, sind diese Abschlüsse auch vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen und hat der Gemeinderat über die Entlastung der Gemeindeverwaltung abzustimmen?

Re: Nachweis von Flurbereinigungswegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Mi 7. Apr 2021, 08:52
von Rheinhesse
Sind bereits in der Anlagenbuchhaltung und im Inventar per 31.12. bei Flurbereinigungswegen Haushaltsvermerke (etwa § 15 Abs. 1 GenHVO RP) anzubringen aufgrund der Zweckbestimmung gemäß

- Flurbereinigungsplan
- Feldwegebenutzungssatzung - Fortgeltung von Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen
- Feldwegebeitragssatzung - Die Gemeinde erhebt Beiträge für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltskosten von Feldwegen...?

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Mo 26. Apr 2021, 09:19
von clarion02
Ich verstehe Dein Anliegen grundsätzlich nicht wirklich.

In meinem Bundesland wird das so gehandhabt, dass die ausgebauten gemeinschaftlichen Anlagen im Flurbereinigungsplan in Eigentum und Unterhalt einer dauerhaften öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gemeinde, Unterhaltungsverband o.ä.) gegeben werden. Dann bedarf es m.E. nicht der Notwendigkeit die Übernahme nach Jahren gesondert auszuweisen. Wenn bei dem Ausbau Fördermittel eingesetzt werden, was der Regelfall ist, dann werden die Übernehmer in der Übernahmevereinbarung verpflichtet, das Ausgebaute auf jeden Fall während der Zweckbindungsfrist zu erhalten.

Früher war es so, dass die Teilnehmergemeinschaften auch nach der Flurbereinigung bestehen blieben und Eigentümer der Anlage aus dem Wege- und Gewässerplan sind. Häufig haben sich die TG über die Jahrzehnte schlafen gelegt und hatten irgendwann keinen Vorstand mehr. Daher bemüht man sich heute, die Teilnehmergemeinschaften nach dem Verfahren wieder aufzulösen.

Ein Flurbereinigungsplan bedeutet keineswegs, dass die darin getroffenen Regelungen, auf ewig feststehen: Die Festsetzungen können natürlich wieder geändert werden, beispielsweise durch einen B-Plan .

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Do 20. Mai 2021, 13:06
von Rheinhesse
Das Verzeichnis gemeinschaftlicher Anlagen ist Ausgangsbescheid und kann gem. § 58 Abs. 4 Satz FlurbG und vorliegender Rechtsprechung geändert werden, wobei die Schutznormen gem. § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG in den Blick zu nehmen sind: § 7 BeurkG. Fortschreibung parallel zum Grundbuch wegen § 54 GBO zum Nachweis der öfftl.-rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans.
(vgl. etwa §§ 49, 49a VwVfG, §§ 7, 17 BeurkG, §§ 96, 903, 1120, 670, 667 BGB, § 6 Abs. 3 ImmoWertV, § 40 Abs. 3 und § 163 Abs. 13 BewG, GrEStG, § 8 Geldwäschegesetz ...
https://www.bverwg.de : Vortrag von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Rennert, Präsident des Bundesverwaltungsgerichts:
Vertrauensschutz im deutschen Verwaltungsrecht
Der Vertrauensschutz wirkt hier also nicht auf der Primärebene -im Sinne einer Bestandssicherung -, sondern auf der Sekundärebene -im Sinne einer Wertsicherung.


Das BauGB enthält in § 9 eben keinerlei Ermächtigungsgrundlage zur Änderung eines Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG.

Bei Normenkonflikt FlurbG - BauGB ist der B-Plan unwirksam:
BVerwG, Urteil vom 9. 12. 2015 – 9 C 28.14:
34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen.

BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33 - bereits vorgetragen
...Rechtsnormen, die unter Verletzung höherrangigen Rechts zustande gekommen sind, sind nicht nur – wie ausgeführt – von Anfang an (ex tunc) und ohne weiteres (ipso iure) unwirksam; sie bleiben es auch, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen ausnahmsweise etwas anderes gilt.

BGH, 07.01.1982 - III ZR 130/80 - dejure.org
Bildet ein unwirksamer Bebauungsplan die Grundlage eines Umlegungsplanes, so zieht dies auch die Unwirksamkeit dieses Planes nach sich (BGH, Urteil vom 28.05.1976 - III ZR 137/74 - BGHZ 66, 322

Unbeschadet dessen sind die gemeinschaftlichen Anlagen aufgrund §§ 47, 105 FlurbG, etwa § 11 KAG rlp, § 81 GemO rlp, Treuhandvermögen der unterhaltspflichtigen Kommune im wirtschaftlichen Eigentum der Flurbereinigungsteilnehmer, vgl. KAG iVm § 39 Abs. 2 AO, § 159 AO.

Kommunalabgabengesetz (KAG) Vom 20. Juni 1995
§ 11 Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich
(1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. ...

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 9 C 11855/16 vom 08.11.2017, Rn 31
...Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten,...

BVerwG Beschluss vom 28.09.2011 - 9 B 21.11 -
...weil sie sich ohne Weiteres an-hand des Gesetzes und der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Recht-sprechung des Bundesfinanzhofs beantworten lässt.
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Wirtschaftsgut dem Eigentümer nicht zuzu-rechnen, ....


BFH Urteil v. 29.03.2007 - IX R 14/06
... Trägt aber der Nutzungsberechtigte statt des zivilrechtlichen Eigentümers die Kosten der Anschaffung oder Herstellung ...

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.05.2012 - 1 K 1353/09 -, Rn 34

BVerwG 1 A 14.16, Urteil vom 13. Dezember 2018, Rn 44
(1) Ein Treuhandverhältnis zwischen zwei oder mehreren Rechtssubjekten ist anzunehmen, wenn vertraglich oder kraft Gesetzes eine volle Rechtsmacht "zu treuen Händen" vom Treugeber an den Treunehmer (Treuhänder) übertragen wird. Im Außenverhältnis zu Dritten kann dabei eine vollständige Übertragung des Rechts, so - im Falle der Übertragungstreuhand - auch des Eigentums an einer Sache, erfolgen.

BGH, Urteil des V. Zivilsenats vom 15.1.2021 - V ZR 210/19 -
... weil der Beauftragte das Grundstückseigentum von vornherein nur rechtlich, nicht aber wirtschaftlich erwerben soll. Der Beauftragte wird durch das Grundstück nämlich einerseits wirtschaftlich nicht belastet, weil der Auftraggeber verpflichtet ist, ihm die Aufwendungen zu erstatten, die er zum Erwerb und zum Halten des Eigentums an dem Grundstückmacht (§ 670 BGB). Er soll andererseits aber auch keine Vorteile aus der Ausführung des Auftrags ziehenund hat daher dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zu dem Erwerb des Grundstückseigentums erhalten oder durch den Erwerb erlangt hat (§ 667 BGB). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Auftrag, das Grundstück für den Auftraggeber zu beschaffen und zu halten, für den Beauftragten ein „Null-summenspiel“ ist (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 667 Rn. 1)

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Sa 22. Mai 2021, 14:43
von Rheinhesse
clarion02 hat geschrieben:
Mo 26. Apr 2021, 09:19
Ich verstehe Dein Anliegen grundsätzlich nicht wirklich.

...n

Ein Flurbereinigungsplan bedeutet keineswegs, dass die darin getroffenen Regelungen, auf ewig feststehen: Die Festsetzungen können natürlich wieder geändert werden, beispielsweise durch einen B-Plan .
Hallo clarion02

Der Gesetzgeber hat den Zweck des Bebauungsplans definiert:

BauGB § 8 Zweck des Bebauungsplans
(1) 1Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. 2 Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. ....


Damit ist iVm § 9 BauGB eindeutig, dass der Flurbereinigungsplan mangels Ermächtigungsgrundlage nicht durch B-Plan geändert werden kann, was sich auch aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, etwa gesetzliches Verbot § 62 VwVfG, § 134 BGB.

Ferner ist Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie des GG zu beachten, etwa:

BVervG, Urteil vom 18. 11. 2002 – 9 CN 1.02
Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage
und Abfndung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten
eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 BVerwG 4 C 24.86
BVerwGE 85, 96).


Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 29.10.1982, Az.: BVerwG 4 C 51.79
Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt in seiner Funkton als Individualgarante über das zivilrechtliche Eigentum an
Sachen im Sinne der §§ 903 f. BGB hinaus generell alle Vermögenswerten Rechte (vgl. dazu z.B. BVerfGE 42, 263
[293] unter Hinweis auf BVerfGE 31, 229 [239], 36, 281 [290] und 40, 65 [83 f]). Auch schuldrechtliche Ansprüche
können zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten "Vermögenswerten Rechten" gehören.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 851/87 -
"... Sieht man das Wesen der lurbereinigung darin, daß sie eine primär im privaten Interesse der Beteiligten
durchgeführte Umwandlung der Eigentumsverhältnisse darstellt, dann ist im Rahmen dieser Inhalts- und
Schrancenbestmmung des Eigentums für eine Aufopferung privater Interessen zugunsten öfentlicher Zwecke kein
Raum.

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: So 23. Mai 2021, 14:43
von Rheinhesse
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein mit Festsetzungen des plangenehmigten Flurbereinigungsplans belastetes Wegegrundstück (Nachweis durch Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen § 150 FlurbG --> § 54 GBO, § 81 GemO RP) etwas anderes ist als ein unbelastetes Wegegrundstück:

BFH, Urteil vom 12. 6. 2013 – IX R 31/12
[16] a) Auf die Kläger war im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das "veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben", übergegangen (s. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes). Bei Vorliegen einer solchen Erbbaurechtsbelastung ist der Grundstückseigentümer – im Streitfall die Stadt – für die Laufzeit des Rechts insbesondere von der Selbstnutzung seines Grundstücks ausgeschlossen. Dessen Position entspricht weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich der eines Volleigentümers. Die Nutzungsbeschränkung schlägt sich regelmäßig in einem verminderten Wert des Erbbaugrundstücks nieder. Wirtschaftlich ist das belastete Eigentum damit etwas anderes als das unbelastete Eigentum.


Bei Beurkundung von Verfügungen über Flurbereinigungswege ist auch das BeurkG zu beachten, insbesondere § 7 BeurkG:
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 -IV ZB 14/12
[8] a) Der Wortlaut von § 7 BeurkG verbietet einschränkungslos die Verschaffung eines rechtlichen Vorteils. Rechtlicher Vorteil ist jede Verbesserung der Rechtsposition durch die Einräumung vorher nicht bestehender Rechte oder die Verminderung bestehender Verpflichtungen (Lerch, Beurkundungsgesetz 4. Aufl. § 7 Rn. 4; Winkler, Beurkundungsgesetz 5. Aufl. § 7 Rn. 3).

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Mo 31. Mai 2021, 06:02
von Rheinhesse
clarion02 hat geschrieben:
Mo 26. Apr 2021, 09:19
Ich verstehe Dein Anliegen grundsätzlich nicht wirklich.

In meinem Bundesland wird das so gehandhabt, dass die ausgebauten gemeinschaftlichen Anlagen im Flurbereinigungsplan in Eigentum und Unterhalt einer dauerhaften öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gemeinde, Unterhaltungsverband o.ä.) gegeben werden. Dann bedarf es m.E. nicht der Notwendigkeit die Übernahme nach Jahren gesondert auszuweisen. Wenn bei dem Ausbau Fördermittel eingesetzt werden, was der Regelfall ist, dann werden die Übernehmer in der Übernahmevereinbarung verpflichtet, das Ausgebaute auf jeden Fall während der Zweckbindungsfrist zu erhalten.

Früher war es so, dass die Teilnehmergemeinschaften auch nach der Flurbereinigung bestehen blieben und Eigentümer der Anlage aus dem Wege- und Gewässerplan sind. Häufig haben sich die TG über die Jahrzehnte schlafen gelegt und hatten irgendwann keinen Vorstand mehr. Daher bemüht man sich heute, die Teilnehmergemeinschaften nach dem Verfahren wieder aufzulösen.

Ein Flurbereinigungsplan bedeutet keineswegs, dass die darin getroffenen Regelungen, auf ewig feststehen: Die Festsetzungen können natürlich wieder geändert werden, beispielsweise durch einen B-Plan .
Auf jeden Fall ist die Treuhandschaft der Kommunen und das wirtschaftliche Eigentum nachzweisen und fortzuschreiben, was sich aus § 58 IV und § 150 FlurbG ergibt:

BVerwG 7 C 11.11, Urteil vom 26. April 2012
b) Die Mitgliedschaft ist insoweit verdinglicht, als sie durch das Eigentum an einem der beteiligten Grundstücke bedingt (so BTDrucks 11/6764 S. 24) und hierauf radiziert ist. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers; insoweit wird - untechnisch - von der „Mitgliedschaft des Grundstücks“ gesprochen, das vom Eigentümer repräsentiert werde (so etwa Rapsch, Wasserverbandsrecht, Rn. 138; Bochalli, a.a.O).

BVerwG 4 B 4.10, Beschluss vom 01. Juni 2010
... 5 aa) Die Rechtsfrage, ob sich eine Gemeinde zu Recht auf das Verjähren und/oder auf das Erlöschen eines Erstattungsanspruchs berufen kann, wenn sie jahrelang amtspflichtwidrig die dem Erstattungsanspruch zugrunde liegenden anspruchsbegründenden Tatsachen unterdrückt und diese gesetz- und sittenwidrig entstellt hat, um sich nicht Erstattungsansprüchen auszusetzen, oder ob in einem solchen Fall der Verjährung/dem Erlöschen der bundesrechtliche Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann ...

Re: Nachweis von Flurbereinigungswegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Sa 28. Aug 2021, 08:15
von Rheinhesse
Öffentlich-rechtliche Festsetzungen (örF) bedingen lt. Flurbereinigungsplan Eigentums- oder Nutzungsbeschränkungen und sind bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren nicht im Grundbuch und nicht im digitalen Liegenschaftskataster, etwa ALKISpluÖrF RP, ersichtlich.
Lediglich in der ersten Abteilung des Grunduchs gibt es Hinweis auf dauerhaft vom Grundbuchamt aufzubewahrenden Berichtigungsantrag §§ 79, 80 FlurbG. Berichtigungsantrag ist dauerhaft gem. § 10 GBO vom Grundbuchamt aufzubewahren.

Deshalb sind die dauerhaft von Kommunen aufzubewahrenden analogen Verzeichnisse gemeinschaftlicher Anlagen im Änderungsfall (§ 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG) fortzuschreiben.

Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat im Rahmen der Fachaufsicht gem. § 2 Abs. 2 GemO RP bei der Auftragsangelegenheit gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG die Fortschreibung auch auf Vorhandensein und Vereinbarkeit der Abfindungsregelung (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) mit § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu prüfen und m.E. auch auf etwaige steuerliche Anzeigepflichten (§ 3 KAG RP iVm § 153 AO, GrEStG) im Genehmigungsbescheid an die Gemeinde hinzuweisen.
Vgl. auch Stichwort "Fachaufsicht" unter kommunalbrevier.de.

Re: Nachweis von Flurbereinigungswegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: So 5. Sep 2021, 07:08
von Rheinhesse
clarion02 hat geschrieben:
Mo 26. Apr 2021, 09:19
Ich verstehe Dein Anliegen grundsätzlich nicht wirklich.

In meinem Bundesland wird das so gehandhabt, dass die ausgebauten gemeinschaftlichen Anlagen im Flurbereinigungsplan in Eigentum und Unterhalt einer dauerhaften öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Gemeinde, Unterhaltungsverband o.ä.) gegeben werden. Dann bedarf es m.E. nicht der Notwendigkeit die Übernahme nach Jahren gesondert auszuweisen. Wenn bei dem Ausbau Fördermittel eingesetzt werden, was der Regelfall ist, dann werden die Übernehmer in der Übernahmevereinbarung verpflichtet, das Ausgebaute auf jeden Fall während der Zweckbindungsfrist zu erhalten.

Früher war es so, dass die Teilnehmergemeinschaften auch nach der Flurbereinigung bestehen blieben und Eigentümer der Anlage aus dem Wege- und Gewässerplan sind. Häufig haben sich die TG über die Jahrzehnte schlafen gelegt und hatten irgendwann keinen Vorstand mehr. Daher bemüht man sich heute, die Teilnehmergemeinschaften nach dem Verfahren wieder aufzulösen.

Ein Flurbereinigungsplan bedeutet keineswegs, dass die darin getroffenen Regelungen, auf ewig feststehen: Die Festsetzungen können natürlich wieder geändert werden, beispielsweise durch einen B-Plan .
Sind denn die "früherenTeilnehmergemeinschaften" weiterhin als Eigentümer im Grundbuch eingetragen unter Beachtung etwa § 3 KAG RP iVm § 154 AO:
Hessisches Feldbereinigungsgesetz vom 22. Nov. 1923, Vorläufergesetze von 1834, 1857, 1871 und 1887: Denn nach den hessischen Feldbereinigungsgesetzen standen die gemeinschaftlichen Anlagen nach Abschluss der Feldbereinigung im Eigentum der weiter bestehenbleibenden Feldbereinigungsgesellschaft, wobei deren Vertretung und die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen der Gemeinde oblag.

Re: Nachweis von Flurbereinigungswegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Verfasst: Mo 6. Sep 2021, 17:45
von Rheinhesse
Ist aus Art. 233 § 10 EGBGB ein Treuhandauftrag zu entnehmen iZm §§ 96, 903 BGB, § 81 GemO RP, sowie der Erwähnung von §§ 666 und 667 BGB:

Hinsichtlich eines Veräußerungserlöses gelten die §§ 666 und 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.