Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Rheinhesse
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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von Rheinhesse »

Ist die Entscheidung in der Baulandsache BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - III ZR 186/17 übertragbar auf die Einziehung von Flurbereinigungswegen durch Änderungssatzung nach § 58 und § 150 FlurbG oder durch unanfechtbaren Umlegungsplan nach BauGB?

GG Art. 14 Abs. 1 Ea; FlurbG § 88 Nr. 3 Satz 3
a) Solange das Gesetz einem Einzelnen einen Anspruch auf eine öffentlich-
rechtliche Subvention gewährt, stellt es einen entschädigungspflichtigen
Eingriff in eine nach Art. 14 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Rechts-
position dar, wenn dieser Anspruch infolge des enteignenden Zugriffs auf
ein Grundstück oder einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
in Fortfall gerät.
...

clarion2

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von clarion2 »

Deine Recherchen wirken sehr weit hergeholt. Bist Du die- oder derjenige, die letztens laut Recht der Landwirtschaft ein Verfahren verloren hat? Manche Satzbauten und Wörter des Klägers z.B. "Sonderregime" erinnern stark an Dich.

Es ist mehrfach richterlich geklärt, dass der Landabzug bei einer Flurbereinigung KEINE Enteignung ist. Dem Landabzug steht eine Gegenleistung nämlich ein geordneter Grundbesitz mit rechtlich gesicherter Erschließung entgegen, somit ist der Landabzug auch nicht entschädigungslos.

Mit der Schlussfeststellung endet das Flurbereinigungsverfahren. Zu dem Zeitpunkt ist das Kataster und Grundbuch berichtigt. Ab diesem Zeitpunkt werden Fortführungen nach der GBO bzw. dem Vermessungsgesetz des jeweiligen Bundesland durchgeführt.

Wenn die TG mit der Schlussfeststellung aufgelöst wird, ist im Flurbereinigungsplan geregelt worden, in wessen Eigentum und Unterhalt die gemeinschaftlichen Anlagen gehen. Wenn man mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, dann muss man eben die Rechtsmittel zum jeweiligen Verwaltungsakt einlegen. Man möge dann aber auch bedenken, dass man im Erfolgsfall des Rechtsbehelf nicht nur das Eigentum sondern auch den Unterhalt an der Backe hat. Auch die TGen, die nicht aufgelöst werden sondern die gemeinschaftlichen Anlagen behalten, heben nach Verbandssatzungen Gelder für den Unterhalt der Anlagen. Das ist mitnichten eine Vermögensverwaltung.

Rheinhesse
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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von Rheinhesse »

Es stellt sich die Frage:
Ist die Erschließung flurbereinigter Nutzflächen, die mittels entschädigungslosem Landabzugs für gemeinschaftliche Anlagen / Flurbereinigungswege zu Lasten der Flurbereinigungsteilnehmer geschaffen wurde, eine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherte Rechtsposition?

Hat die Gemeindeaufsichtsbehörde die Einziehung der Rechtsposition "Erschließung durch Flurbereinigungswege" darauf zu achten, dass bei der Einziehung des Erschließunngsvorteils diese Vermögensverschiebung wertmäßig auszugleichen ist durch den Unterhaltspflichtigen, etwa nach BGB-Auftragsrecht etwa nach § 285 BGB / öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch zur Aufrechterhaltung der wertgleichen Abfindung?

Siehe oben:
BVervG, Urteil vom 18. 11. 2002 – 9 CN 1.02
Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage
und Abfndung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten
eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 BVerwG 4 C 24.86
BVerwGE 85, 96).


Ist das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen bei Veränderung fortzuschreiben auch im Hinblick auf § 54 GBO sowie etwaige steuerliche Anzeigepflichten nach AO und GrEStG?

Rheinhesse
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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von Rheinhesse »

clarion2 hat geschrieben:
Do 7. Okt 2021, 13:28
Deine Recherchen wirken sehr weit hergeholt. Bist Du die- oder derjenige, die letztens laut Recht der Landwirtschaft ein Verfahren verloren hat? Manche Satzbauten und Wörter des Klägers z.B. "Sonderregime" erinnern stark an Dich.

Es ist mehrfach richterlich geklärt, dass der Landabzug bei einer Flurbereinigung KEINE Enteignung ist. Dem Landabzug steht eine Gegenleistung nämlich ein geordneter Grundbesitz mit rechtlich gesicherter Erschließung entgegen, somit ist der Landabzug auch nicht entschädigungslos.

Mit der Schlussfeststellung endet das Flurbereinigungsverfahren. Zu dem Zeitpunkt ist das Kataster und Grundbuch berichtigt. Ab diesem Zeitpunkt werden Fortführungen nach der GBO bzw. dem Vermessungsgesetz des jeweiligen Bundesland durchgeführt.

Wenn die TG mit der Schlussfeststellung aufgelöst wird, ist im Flurbereinigungsplan geregelt worden, in wessen Eigentum und Unterhalt die gemeinschaftlichen Anlagen gehen. Wenn man mit dieser Regelung nicht einverstanden ist, dann muss man eben die Rechtsmittel zum jeweiligen Verwaltungsakt einlegen. Man möge dann aber auch bedenken, dass man im Erfolgsfall des Rechtsbehelf nicht nur das Eigentum sondern auch den Unterhalt an der Backe hat. Auch die TGen, die nicht aufgelöst werden sondern die gemeinschaftlichen Anlagen behalten, heben nach Verbandssatzungen Gelder für den Unterhalt der Anlagen. Das ist mitnichten eine Vermögensverwaltung.
Landabzug für gemeinschaftliche Anlagen ist nach Rechtsprechung keine Enteignung, weil gleichzeitig Erschließungsvorteil zur gemeinschaftlichen Nutzung gewährt wird (wertgleiche Abfindung § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).
Aufhebung der gemeinschaftlichen Anlagen bedeutet Entzug des Erschließungsvorteils und Veränderung der wertgleichen Abfindung.
Eine Nichtausgleichung entschädigungslosen Landabzugs käme danach einer enteignungsgleichen Handlung nahe.
Nach § 18 FlurbG und § 2 AGFlurbG RP können nur öffentlich-rechtlich durch Hoheitsakt festgesetzte gemeinschaftliche Anlagen in den Unterhalt und Eigentum etwa der Gemeinde übertragen werden, jedoch keine Grundstücke, die keine gemeinschaftlichen Anlagen sind ("aöiud", BFH Urteil v. 12.06.2013 - IX R 31/12 BStBl 2013 II S. 1011).
Das käme einer Mehrausweisung gem. § 44 Abs. 3 FlurbG durch Gemeinde und Gemeindeaufsichtsbehörde durch Hocheitsakt gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG gleich , die in Geld auszugleichen ist mit steuerlicher Anzeigepflicht nach § 5 Mitteilungsverordnung - MV.

Rheinhesse
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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von Rheinhesse »

Zu Auskunftsanspruch nach § 666 BGB (s. auch Art. 233 § 10 Abs. 2 EGBGB) gibt es höchstrichterliche Entscheidungen, etwa
BGH, Urteil vom 03.09.2020 - III ZR 136/18 -.
BGH, Urteil des III. Zivilsenats vom 18.2.2021 - III ZR 175/19 -, Rn 41.


Könnte sich aus § 260 BGB die Verpflichtung der Gemeinden ergeben, bei Erlass von Änderungssatzungen § 58 Abs. 4 Satz 2 bereits gegenüber der Gemeindeaufsichtsbehörde Bestandsfortschreibungen in den Verzeichnissen der gemeinschaftlichen Anlagen unter Wertsicherung/-ausgleich des wirtschaftlichen Eigentums der tangierten Flurbereinigungsteilnehmer nachzuweisen?

clarion2

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von clarion2 »

Es würde helfen, wenn Du Butter bei die Fische tust und konkreter beschreibst, was denn nun Dein Problem ist. Ich denke, Du hast Dich komplett verrannt.

Die Verwaltung ist im Übrigen hoheitlich tätig. Da gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzt durch die Spezialgesetzgebung FlurbG, BauGB usw.

Das BGB regelt das Privatrecht.

Rheinhesse
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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von Rheinhesse »

clarion2 hat geschrieben:
Mo 1. Nov 2021, 14:25
Es würde helfen, wenn Du Butter bei die Fische tust und konkreter beschreibst, was denn nun Dein Problem ist. Ich denke, Du hast Dich komplett verrannt.

Die Verwaltung ist im Übrigen hoheitlich tätig. Da gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz ergänzt durch die Spezialgesetzgebung FlurbG, BauGB usw.

Das BGB regelt das Privatrecht.
Indem ich Fragen stelle, verrenne ich mich nicht.

Die Aufhebung von Eigentumsbeschränkungen des Flurbereinigungsplans an gemeinschaftlichen Anlagen schafft, wie oben erwähnt, ein aliud, etwas anderes. Dem Anlieger wird die vermögenswerte Position Nutzungsrecht entzogen, was einen Wertausgleich auslöst zur Wahrung des Gebots der wertgleichen Abfindung.

Allgemein anerkannte Methode zur Lückenschließung ist die Analogie. Insoweit wird auch von der Verwaltungsgerichtsbarkeit das BGB herangezogen.

VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 14.06.2017, 7 A 4022/16, Rn 32
...Die Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers zu 1) bildet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Dessen Herleitung aus den Grundrechten oder dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen Anwendung der §§ 906, 1004 BGB ist zwar umstritten; der Anspruch ist aber inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt und seine Voraussetzungen sind in der Rechtsprechung geklärt ...

Siehe z.B. BVerwG 4 C 6.19, Urteil vom 18. Mai 2021
...Die Bindung tritt - vorbehaltlich erfolgreicher Verfahrensrügen - nur dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) erkennen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30 m.w.N.).

clarion2

Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von clarion2 »

Wenn Du meinst so weiter zu kommen......

Ich bin jedenfalls raus.

Rheinhesse
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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von Rheinhesse »

Könnten diese Paragraphen helfen, die - wirtschaftliche - Zurechnung von Wirtschaftswegen bzw. öfftl.-rechrtlichen Nutzungsrechten zu erschließen: § 6 ImmoWertV, § 163 Abs. 13 BewG, § 5 MV, § 1 Abs. 2 GrEStG, § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB?

Rheinhesse
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Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen

Beitrag von Rheinhesse »

clarion2 hat geschrieben:
Di 2. Nov 2021, 13:39
Wenn Du meinst so weiter zu kommen......

Ich bin jedenfalls raus.
Mit Übertragung der Satzungskompetenz als Auftragsangelegenheit nach Gemeindeordnung für das von der Teilnehmergemeinschaft übernommene Treuhandvermögens "gemeinschaftliche Anlagen" ergibt sich m.E. zwangsläufig die Pflicht, das Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen als Nachweis neben dem Grundbuch auf dem laufenden zu halten bei Änderung / Aufhebung der Zweckbestimmung und deshalb der Gemeindeaufsichtsbehörde vorzulegen bei Änderungssatzungen nach § 58 FlurbG. Dies folgt schon aus dem Auskunftsrecht und § 54 GBO, soweit das Liegenschaftskataster nicht die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen abgeschlossener Flurbereinigungspläne abbildet.

Dass mit Aufhebung der Zweckbestimmung von gemeinschaftlichen Anlagen allein schon nach Denkgesetzen aufgrund des Gebots der wertgleichen Abfindung in § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Reprivatisierung des juristischen Eigentums an Flurbereinigungswegen zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG: Kein enteignungsgleicher Eingriff in Höhe des seinerzeitigen entschädigungslosen Landabzugs für gemeinschaftliche Anlagen.

Siehe etwa Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 26.08.1976, Az.: BVerwG 5 C 41/75

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