Re: Nachweis von Flurbereinigungsegen als Treuhandvermögen der Kommunen
Verfasst: Mi 10. Nov 2021, 22:16
Kann jemand mit den Begriffen Treuhandlösung vs. Miteigentumslösung, Reprivatisierung iZm gemeinschaftlichen Anlagen sowie wertgleicher Abfindung anfangen? (siehe etwa Pfandbriefgesetz, Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)).
In § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ist die Rolle des Treuhänders der Kommune und der Kommunalaufsicht gemeinsam verantwortlich übertragen. Rechnungslegung §§ 260, 666 BGB aufgrund Ausgangsbeleg Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen § 150 FlurbG. Art. 233 § 10 ABs. 2 EGBGB.
Nur der Treuhänder kann gem. § 58 FlurbG im Interesse der Flurbereinigungsteilnehmer verfügen und den planfestgestellten Wege und Gewässerplan als Bestandteil des plangen66ehmigten Flurbereinigungsplans ändern, nicht der Unterhaltspflichtige nach § 18 FlurbG oder § 2 AGFlurbG RP.
Kein enteignungsähnlicher Eingriff: BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104 <109>).
Flurbereinigungsweg Außenbereich - Gemeindestraße Innenbereich: Urteil des 9. Senats vom 19. Februar 2015 - BVerwG 9 CN 1.14
§ 18
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden ....
In § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG ist die Rolle des Treuhänders der Kommune und der Kommunalaufsicht gemeinsam verantwortlich übertragen. Rechnungslegung §§ 260, 666 BGB aufgrund Ausgangsbeleg Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen § 150 FlurbG. Art. 233 § 10 ABs. 2 EGBGB.
Nur der Treuhänder kann gem. § 58 FlurbG im Interesse der Flurbereinigungsteilnehmer verfügen und den planfestgestellten Wege und Gewässerplan als Bestandteil des plangen66ehmigten Flurbereinigungsplans ändern, nicht der Unterhaltspflichtige nach § 18 FlurbG oder § 2 AGFlurbG RP.
Kein enteignungsähnlicher Eingriff: BVerwG, Urteil vom 26. August 1976 - BVerwG 5 C 41.75 - BVerwGE 51, 104 <109>).
Flurbereinigungsweg Außenbereich - Gemeindestraße Innenbereich: Urteil des 9. Senats vom 19. Februar 2015 - BVerwG 9 CN 1.14
§ 18
(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden ....