Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Rheinhesse
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Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Rheinhesse »

Nach § 11 KAG RP können die Gemeinden unter Beachtung des Kostendeckungsprinzips und korrespondierend unter Beachtung des Gewinnerzielungsverbots zweckgebundene Beiträge iZm dem Erschließungsvorteil durch Wirtschaftswege Beiträge erheben:

§ 11 KAG – Beiträge für Einrichtungen im Außenbereich

(1) Die Gemeinden können für die Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen sowie von Dränagen und für die jährlichen Kosten des Feld- und Weinbergsschutzes wiederkehrende Beiträge erheben. ,,,,


Folgt daraus, dass bei Entzug des Erschließungsvorteils bzw. bei Zweckentfremdung von Wirtschaftswegen (etwa Überplanung durch B-Pläne) unter Beachtung des Gewinnerzielungsverbots Beitragserstattungen (Land, Geld) von den Kommunen an die Beitragszahler zu erfolgen haben bzw. etwaige Erlöse haushaltsrechtlich nur zweckgebunden zu verwenden und unter Ausweis der Zweckbindung zu bilanzieren sind?

Beinhaltet §§ 47 FlurbG ebenfalls das Kostendeckungsgebot und Gewinnerzielungsverbot bei Investition und Desinvestition (Entzug des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes), untermauert durch gesetzlich geregeltes Prinzip der wertgleichen Abfindung in § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG? Tritt an die Stelle der Bestandssicherung der Wertsicherungsanspruch?

Siehe auch: VG Trier Urteil vom 12.02.2020 - 9 K 4381/19.TR -.

Rheinhesse
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Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Rheinhesse »

Es ist die Frage zu stellen, wann im Zeitablauf ein Gewinn bei der unterhaltspflichtigen Kommune anfallen könnte, bei Übernahme oder Aufhebung von planfestgestellten Flurbereinigungswegen, eingetragen im "Verzeichnis gemeinschaftlicher Anlagen" (öffentliches Buch):

Bei Übertragung der Unterhaltspflicht - §§ 18, 42 Abs. 2 FlurbG, § 2 AGFlurbG - wird das juristische Eigentum an gemeinschaftlichen Anlagen übertragen.

Erfolgt aufgrund der gem. § 150 FlurbG nachgewiesenen eigentums- und verfügungsbeschränkenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen zur Wahrung der wertgleichen Abfindung der Flurbereinigungsteilnehmer jedoch keine zu bilanzierende Vermögensmehrung bei unterhaltspflichtigen Kommunen - § 3 KAG iVm § 39 Abs. 2 AO, VV zu § 93 GemO RP -?

Haben §§ 47, 105 FlurbG zur Folge, dass kein zu passivierender Einsatz von Eigenkapital der Kommunen bei Übernahme der Unterhaltspflicht vorkommt?

Wird durch flächenanteilige Rückauflassung des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen im Rahmen des Entzugs des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes mit Fortschreibung des Verzeichnisses der gemeinschaftlichen Anlagen per Änderungssatzung eine steuerlich anzeigepflichtige Abgabenüberhebung (Kostenüberschreitungsverbot, Gewinnerzielungsverbot) vermieden?

BVerwG 10 C 4.05, Urteil vom 23. August 2006
Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 11 C 3.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 34 m.w.N.).

Rheinhesse
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Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Rheinhesse »

Gelten aufgrund des Gebots der wertgleichen Abfindung die Flurbereinigungsteilnehmer ipso iure von Eintritt des neuen Rechtszustands - § 61 FlurbG - an als wirtschaftlich Berechtigte / wirtschaftliche Eigentümer an gemeinschaftlichen Anlagen auch iS § 3 KAG RP iVm § 39 Abs. 2 AO?
Vgl. Zurechnung in §§ 40, 163 BewG und Erschließungszustand nach ImmoWertV.

Hat sich die unterhaltspflichtige Kommune nach Eintritt des neuen Rechtszustandes die Publizität (öffentlicher Glaube) der nach § 2 Abs. 2 GemO zur Einsicht nach staatlichem Auftrag gem. § 150 FlurbG bereit zu haltenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen iVm dem öffentlichen Register "Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen" entgegen halten zu lassen und auch für steuerliche Zwecke bei Änderungen fortzuführen gemäß §§ 140, 159 AO?

clarion2

Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von clarion2 »

Mit der Schlussfeststellung ist das Flurbereinigungsverfahren beendet! Stichtag der Wertgleichheit ist im Übrigen der Tag der Besitzeinweisung! Wenn sich Alt- und Neubestand in den folgenden Jahren und Jahrzehnten wertmäßig divergent entwickeln, dann ist das eben das persönliches Glück oder Pech und das gilt eben auch für die Gemeinde und deren Wege!

Rheinhesse
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Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Rheinhesse »

Hallo clarion2,
selbst durch Wiederholungen ändern Ihre Ausführungen nichts an dem obersten Gebot der Flurbereinigung, dem Prinzip der wertgleichen Abfindung.

Die Auftragsangelegenheit Unterhalt für gemeinschaftliche Anlagen gem. § 2 Abs. 2 GemO rlp iVm § 2 AGFlurbG wird aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ohne Vermögensmehrung für die Gemeinden im Grundbuch vollzogen. Die im öffentlichen Buch "Verzeichnis der gemeinschaftlichen Anlagen" genannten Wege, Gräben und Ausgleichsflächen sind von Anfang an wertgemindert durch öffentlich-rechtliche Festsetzungen des Flurbereinigungsplans.

Bei einer Änderung des Flurbereinigungsplans mittels Änderungssatzung gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG liegt mit der Aufhebung der wertmindernden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen ein steuerlich anzeigepflichtiger grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang gem. § 1 Abs. 2 GrEStG in Höhe der Wertdifferenz des belasteten Wegegrundstücks und des unbelasteten Wegegrundstücks vor (vgl WertR und ImmoWertV, Zurechnung von Wirtschaftswegen gem. §§ 40 und 163 BewG) sofern keine Reprivatisierung in Land erfolgt.
Der Transfer wirtschaftlichen Eigentums - § 39 Abs. 2 AO, VV zu § 93 GemO rlp - von Flurbereinigungsteilnehmern an gemeinschaftlichen Anlagen in Fiskalvermögen der Gemeinden nach § 1 Abs. 2 GrEStG ist grunderwerbsteuerpflichtig.
Die unterhaltspflichtigen Kommunen erhalten bei Zuteilung per Flurbereinigungsplan um öffentlich-rechtliche Festsetzungen wertgemindertes Vermögen (Nullsummen-Spiel), §§ 96, 903 BGB, das deshalb nicht in den doppischen Jahresabschlüssen mangels Anschaffungskosten für Grund und Boden zu bilanzieren ist. Die Übernahme des juristischen Eigentums an gemeinschaftlichen Anlagen von den Teilnehmergemeinschaften erfolgt aufgrund § 47 FlurbG ohne Eigenkapitaleinsatz der Kommunen. Vgl. auch § 11 KAG rlp.

Erfolgt im Falle der Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes kein Wertausgleich in Geld oder Land liegt ein unzulässiger enteignungsähnlicher Eingriff vor.

BGH, Beschluss vom 10. 10. 2012 – IV ZB 14/12, Rn 11
... Der Notar soll nicht durch den Inhalt der von ihm beurkundeten letztwilligen Verfügungen Rechts-
positionen erhalten, auf die er ansonsten keinen Anspruch hätte.

OVG Koblenz Urteil vom 08.11.2017 - 9 C 11855/16
...Die Zuteilung des Flurstücks erfolgte vielmehr an die Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts, um die Erfüllung des im Flurbereinigungsplan für dieses Flurstück festgelegten besonderen Zweckbestimmungen zu gewährleisten ....

BVerwG, Urteil vom 18. 11. 2002 – 9 CN 1.02 Rd.-Nr. 33
... Der mit der Flurbereinigung angestrebte Interessenausgleich wird gefährdet, sobald eine Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Maßnahmen vorbereitet, die darauf hinauslaufen, einem Teilnehmer nachträglich den durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungsvorteil wieder zu entziehen. ...

Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage
und Abfndung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten
eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 BVerwG 4 C 24.86
BVerwGE 85, 96).


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.1976 - V C 41.75 = BVerwGE 51, 104 = Buchholz § 58 FlurbG Nr. 1

...In dem angefochtenen Urteil wird jene Regelung dahin ausgelegt, die Änderung der Zweckbestimmung der in Rezessen festgesetzten gemeinschaftlichen Anlagen liege zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden; die Änderung der Zweckbestimmung dürfe aber nur erfolgen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten dies erforderten - woran es hier fehle - und nicht enteignungsähnlich in Rechte der Beteiligten eingegriffen werde. ...

Quelle: RzF - ArgeLandentwicklung
Rechtsprechung zur Flurbereinigung (RzF) ... Das Urheberrecht liegt bei der Arbeitsgemeinschaft nachhaltige Landentwicklung

Finanzgericht rlp Urteil vom 23.09.2004 - 6 K 2199/03
Rn 46 Ein Treuhandverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder Wirtschaftsgüter im eigenen Namen erwirbt oder besitzt, jedoch für Rechnung des Treugebers. Durch die Treuhandabrede wird im Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder die nach außen unbeschränkte Rechtsstellung des Treuhänders begrenzt. Der Treuhänder übt die mit dem Eigentum/Besitz verbundenen Rechte nach außen im eigenen Namen aus und vereinnahmt z.B. die Erträge aus dem Wirtschaftsgut; im Innenverhältnis stehen diese jedoch dem Treugeber zu. Auf die Bezeichnung zwischen den Vertragsschließenden als Treuhandverhältnis kommt es nicht an; entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.

Rheinhesse
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Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Rheinhesse »

clarion2 hat geschrieben:
Fr 21. Okt 2022, 08:12
Mit der Schlussfeststellung ist das Flurbereinigungsverfahren beendet! Stichtag der Wertgleichheit ist im Übrigen der Tag der Besitzeinweisung! Wenn sich Alt- und Neubestand in den folgenden Jahren und Jahrzehnten wertmäßig divergent entwickeln, dann ist das eben das persönliches Glück oder Pech und das gilt eben auch für die Gemeinde und deren Wege!
Hinsichtlich der handelsrechtlichen Bilanzbewertung gilt zu beachten, was hier übertragbar erscheint:
HGB § 253 Zugangs- und Folgebewertung
(1) 1Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen....
(3) 5Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist.


Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für gemeinschaftliche Anlagen sind für die unterhaltspflichtigen Kommunen Null € (§§ 47, 105 FlurbG). Die öffentlich-rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans stellen auf Seiten der Kommune eine dauerhafte Wertminderung dar, die bei Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes entfällt. Aufgrund § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG dürfte der Wertzuwachs den Flurbereinigungsteilnehmern als Surrogat für den Wegfall des Erschließungsvorteils - § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG - auch nach § 7 BeurkG zustehen.

Rheinhesse
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Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Rheinhesse »

Auch § 35 GemHVO rlp enthält Bewertungsregelung:
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizulegen ist.

Interessant sind auch Ausführungen der Wertermittlungsrichtlinien – WertR 2006

5 ZUM BODENWERT IN BESONDEREN FÄLLEN
5.1 GEMEINBEDARFSFLÄCHEN
Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, die einer dauerhaften öffentlichen Zweckbindung, ...

5.1.1.3 UNENTGELTLICHE ÜBERTRAGUNG UND ANERKENNUNGSBETRAG
Im Gemeingebrauch befindliche Gemeinbedarfsflächen sind im Übrigen nicht zu werten, so-
weit gesetzliche Regelungen vorhanden sind, die eine unentgeltliche Übertragung vorsehen.
Dies gilt vor allem bei Gemeinbedarfsflächen, die nach dem Eigentümerwechsel derselben
öffentlichen Nutzung vorbehalten bleiben.

5.1.2 ABGEHENDE GEMEINBEDARFSFLÄCHEN
Verlieren Gemeinbedarfsflächen ihre öffentliche Zweckbindung, so ist für den Verkehrswert
derartiger Flächen die ausgewiesene bzw. die zu erwartende privatwirtschaftliche Qualität
unter Berücksichtigung der Wartezeit maßgebend. Dabei kann der Verkehrswert der umlie-
genden Grundstücke herangezogen werden. ...

Clarion2

Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Clarion2 »

Noch einmal, Stichtag der Wertgleichheit ist der Tag der Besitzeinweisung.

Rheinhesse
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Re: Gewinnerzielungsverbot bei Entzug des Erschließungsvorteils in Gestalt von Wirtschaftswegen?

Beitrag von Rheinhesse »

Clarion2 hat geschrieben:
Mi 15. Mär 2023, 17:07
Noch einmal, Stichtag der Wertgleichheit ist der Tag der Besitzeinweisung.
Und jetzt dazu Hinweise auf Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

Bei Besitzeinweisung von gemeinschaftlichen Anlagen an Unterhaltspflichtige ist das juristische Eigentum mittels Inhalts- und Schrankenbestimmung - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - bei den Unterhaltspflichtigen eine leere Hülle, nudum ius. Im Umkehrschluss verbleibt das wirtschaftliche Eigentum in Höhe des entschädigungslosen Landbeitrags - §§ 19, 47 FlurbG - bei den Flurbereinigungsteilnehmern. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, § 3 KAG RP iVm § 39 Abs. 2 AO, VV zu § 93 GemO RP.

Siehe auch § 11 KAG RP, § 8 KAG RP, §§ 34, 40 GemHVO RP. § 1 GrEStG ...


Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99

Amtlicher Leitsatz
...
2. Lag der Vertretungskörperschaft keine Kalkulation bei ihrer Beschlußfassung vor, ist die Satzung nichtig.

...

BVerwG, Urteil vom 27. 3. 2014 – 4 CN 3.13, Rn 33
...Rechtsnormen, die unter Verletzung höherrangigen Rechts zustande gekommen sind, sind nicht nur – wie ausgeführt – von Anfang an (ex tunc) und ohne weiteres (ipso iure) unwirksam; sie bleiben es auch, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Sonderregelungen ausnahmsweise etwas anderes gilt. .

BGH, Urteil des V. Zivilsenats vom 15.1.2021 - V ZR 210/19 -

Schlagworte: Einziehung; Gemeindesatzung; Wirtschaftswege.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.08.1976 - V C 41.75 = BVerwGE 51, 104 = Buchholz § 58 FlurbG Nr. 1

In dem angefochtenen Urteil wird jene Regelung dahin ausgelegt, die Änderung der Zweckbestimmung der in Rezessen festgesetzten gemeinschaftlichen Anlagen liege zwar im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinden; die Änderung der Zweckbestimmung dürfe aber nur erfolgen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten dies erforderten - woran es hier fehle - und nicht enteignungsähnlich in Rechte der Beteiligten eingegriffen werde. Mit den gegen diese Erwägungen angeführten Argumenten muß die Revision schon deshalb scheitern, weil sie die Anwendung irrevisiblen Landesrechts betreffen. Es spricht aber - dies sei immerhin bemerkt - vieles dafür, daß im Anwendungsbereich des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG für die dort ausdrücklich nur rechtstechnisch geregelte Möglichkeit einer Änderung von in Flurbereinigungsplänen getroffenen Festsetzungen im Wege einer Gemeindesatzung die gleichen Voraussetzungen gelten (so OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

Quelle:
RzF - ArgeLandentwicklung
ARGE Landentwicklung


OVG Koblenz Urteeil vom 23.08.2017 - 1 C 11077/17 -:
... Ein im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens entschädigungslos erfolgter Landabzug ist nur deshalb als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen, weil die Teilnehmer durch das neue Wegenetz in den Genuss konkreter Erschließungsvorteile gelangen. Wenn einem Teilnehmer nachträglich der durch die Flurbereinigung erlangte Erschließungsvorteil wieder entzogen werden soll, verlangt das aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Bestimmtheitsgebot die Entschädigungsregelung so genau zu fassen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch mit hinreichender Genauigkeit sowie Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt werden. ...

BVerwG 9 BN 3.21, Beschluss vom 14. Dezember 2021
Rn 4 .... Allenfalls in diesem Zusammenhang nimmt das Gericht auf die die Beschwerde interessierende Abwägungsentscheidung Bezug, indem es ausführt, dass das Erhaltungsinteresse allenfalls dann zurückstehen müsse, wenn den von dem Weg Begünstigten ein angemessener - unter Umständen finanzieller - Ausgleich geboten und in der Satzung festgesetzt wird und ihnen der Verzicht auf ihren
konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist.

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Beitrag von Rheinhesse »

Können etwaige Rechte aus gemeinschaftlichen Anlagen bei Einschluß in bestandskräftigem Verwaltungsakt Umlegungsplan - § 72 BauGB - noch mit Erfolg und unter Beachtung von Verjährungsfristen bei Wertumlegung - § 64 Abs. 3 BauGB, § 3 KAG RP iVm § 169 AO - geltend gemacht werden?
Ist dazu Rechtsprechung bekannt?

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