Anordnungsnotwendigkeit eines Freiwilligen Landtausches
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Anordnungsnotwendigkeit eines Freiwilligen Landtausches
In unserer Praxis wird ein Freiwilliger Landtausch nach dem LwAnpG immer als Verwaltungsakt angeordnet. In den Unterlagen zu einem Seminar wurde folgender Kommentar von Czub zu § 28 Rdnr. 11 (der Kommentar liegt mir nicht vor) zitiert: "Eine "Anordnung" zur Durchführung eines freiwilligen Landtauschverfahrens ist im LwAnpG nicht vorgesehen, ...". Reicht es nicht einfach aus, einen Tauschplan (analog wie ein Notarvertrag) aufzustellen und genehmigen zu lassen?
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Re: Anordnungsnotwendigkeit eines Freiwilligen Landtausches
Die Anordnung ist gesetzlich vorgeschrieben: § 55 Abs. 3 LwAnpG i.V.m. § 103c Abs. 2 FlurbG
Außerdem ergänzend:
Rn. 3 zu § 103c im Wingerter/Mayr: Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar (2013)
Rn. 20 ff. zu § 103c Quadflieg: Recht der Flurbereinigung, Kommentar (ohne Jahr)
Rnn. 128 + 153 Thöne/Knauber: Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern (1996)
Nr. 5.3.1.2 Thöne: Die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in den neuen Bundesländern (1993)
Nr. 2.2.1.2 aid Infodienst: Landentwicklung durch Flurneuordnung (2013)
Was Gesetzgeber und Fachleute sich dabei gedacht haben, kann man gern spekulieren.
Ich sehe (mindestens) folgende rechtliche Wirkungen des Anordnungsbeschlusses beim Freiwilligen Landtausch:
- Feststellung der Tauschgrundstücke
- Feststellung, dass die Antragsberechtigung gegeben war/ist und dass der Landtausch dem Zweck des LwAnpG dient
- Feststellung, dass der freiwillige Landtausch sich verwirklichen lässt
- Wirkung der Veränderungssperre § 34 FlurbG + Zustimmungserfordernis § 85 Nr. 5 FlurbG
- Entstehung der Mitteilungspflicht für das Grundbuch- und Liegenschaftsamt gemäß § 12 FlurbG
- (vermutlich) Voraussetzung für eine evtl. Inanspruchnahme von Fördermitteln für Maßnahmen
Daneben macht ein Anordnungsbeschluss Sinn:
- Grenze zwischen Vorbereitungs- und Durchführungsphase
- gewisse Bindungswirkung für Tauschpartner und Behörde
- Unterrichtung von Gemeinde, Grundbuch- und Liegenschaftsamt, evtl. sonstige Stellen
- bei öffentlicher Bekanntmachung i.d.R. Verbindung mit der Aufforderung zur Rechteanmeldung gemäß § 14 FlurbG
Freiwillige Landtausche nach LwAnpG werden meines Wissens nach in allen neuen Bundesländern angeordnet.
Die zitierte Aussage aus dem Kommentar zum SachenRBerG würde ich demnach direkt mal als "falsch" bezeichnen. Gerade bezogen auf § 28 SachenRBerG muss ein angeordneter (= in der Durchführungsphase befindlicher) Freiwilliger Landtausch ein paralleles SachenRBerG-Verfahren unterbinden.
Flurbereiniger
Außerdem ergänzend:
Rn. 3 zu § 103c im Wingerter/Mayr: Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar (2013)
Rn. 20 ff. zu § 103c Quadflieg: Recht der Flurbereinigung, Kommentar (ohne Jahr)
Rnn. 128 + 153 Thöne/Knauber: Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern (1996)
Nr. 5.3.1.2 Thöne: Die agrarstrukturelle Entwicklungsplanung in den neuen Bundesländern (1993)
Nr. 2.2.1.2 aid Infodienst: Landentwicklung durch Flurneuordnung (2013)
Was Gesetzgeber und Fachleute sich dabei gedacht haben, kann man gern spekulieren.
Ich sehe (mindestens) folgende rechtliche Wirkungen des Anordnungsbeschlusses beim Freiwilligen Landtausch:
- Feststellung der Tauschgrundstücke
- Feststellung, dass die Antragsberechtigung gegeben war/ist und dass der Landtausch dem Zweck des LwAnpG dient
- Feststellung, dass der freiwillige Landtausch sich verwirklichen lässt
- Wirkung der Veränderungssperre § 34 FlurbG + Zustimmungserfordernis § 85 Nr. 5 FlurbG
- Entstehung der Mitteilungspflicht für das Grundbuch- und Liegenschaftsamt gemäß § 12 FlurbG
- (vermutlich) Voraussetzung für eine evtl. Inanspruchnahme von Fördermitteln für Maßnahmen
Daneben macht ein Anordnungsbeschluss Sinn:
- Grenze zwischen Vorbereitungs- und Durchführungsphase
- gewisse Bindungswirkung für Tauschpartner und Behörde
- Unterrichtung von Gemeinde, Grundbuch- und Liegenschaftsamt, evtl. sonstige Stellen
- bei öffentlicher Bekanntmachung i.d.R. Verbindung mit der Aufforderung zur Rechteanmeldung gemäß § 14 FlurbG
Freiwillige Landtausche nach LwAnpG werden meines Wissens nach in allen neuen Bundesländern angeordnet.
Die zitierte Aussage aus dem Kommentar zum SachenRBerG würde ich demnach direkt mal als "falsch" bezeichnen. Gerade bezogen auf § 28 SachenRBerG muss ein angeordneter (= in der Durchführungsphase befindlicher) Freiwilliger Landtausch ein paralleles SachenRBerG-Verfahren unterbinden.
Flurbereiniger
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Re: Anordnungsnotwendigkeit eines Freiwilligen Landtausches
Die Argumentation ist nachvollziehbar wenn man den Vergleich zum FLT nach FlurbG sucht. Ich würde aber dennoch eher dem Kommentar zum SachenRBerG folgen. Dieser liegt mir, dank des genialen deutschen Bibliothekennetzwerkes, in der 5. Erg.Lfg vor und die entscheidenden Sätze möchte ich hier zitieren:
Rn. 11 zu § 28 SachenRBerG
Rn. 11 zu § 28 SachenRBerG
Rn. 13 zu § 28 SachenRBerGa) Freiwilliger Landtausch
aa) Anordnung
Der Wortlaut des Gesetzes ist ungenau. Eine Anordnung zur Durchführung eines freiwilligen Landtausches ist im LwAnpG nicht vorgesehen und auch nicht möglich; begrifflich ist eine solche Anordnung ein Widerspruch in sich. Vielmehr kann in dem Verfahren nur die Gelegenheit zu einem freiwilligen Landtausch geboten werden. Dieser Überlegung entspricht es, wenn in § 54 LwAnpG ausgesprochen wird, es sei ein freiwilliger Landtausch anzustreben.
Angeordnet werden kann nur die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens (§ 56 LwAnpG). In diesem Rahmen wird es als zulässig angesehen werden können anzuordnen, daß dieses Verfahren einzuleiten ist, wenn bis zum Ablauf einer gesetzten Frist kein freiwilliger Tausch zustande kommt. Nur das kann in § 28 SachenRBerG gemeint sein.
Obwohl den Autoren des Kommentares der § 55 Abs. 3 LwAnpG bewusst ist (siehe Rn. 13) und auch Thöne/Knauber zitiert wird, verneinen sie die Anordnung eines FLT nach LwAnpG. Ich versuche mir mal herzuleiten, warum eine Anordnung nicht möglich/sinnvoll ist:cc) Durchführung des freiwilligen Landtausches
Im Fall der Einigung ist die Durchführung des Tausches bei der Flurneuordnungsbehörde zu beantragen (§ 54 Abs. 2 S. 2 LwAnpG), die den Tauschplan beurkundet und die Ausführung veranlaßt. Dabei sind die §§ 103a bis 103i FlurbG" ... "anzuwenden.
- Eine Anordnung ist ein Verwaltungsakt. Was soll bei der Anordnung eines FLT nach LwAnpG die konkrete und individuelle Regelung sein, welche tatsächlichen rechtlichen Auswirkungen hat der Anordnungsbeschluss und wo ist das Über- und Untergeordnetenverhältnis? Es lässt sich weder etwas vollstrecken, noch ändern sich Rechtspositionen. Tastächliche Rechtsfolgen bringt eine solche Anordnung nicht.
- Da ein Neuordnungsverfahren nach dem LwAnpG ein reines Antragsverfahren ist, bringt eine Anordnung nichts. Sobald der Antrag zurück gezogen wird, kann der FLT nicht weiter verfolgt werden. Ohne Antrag lässt sich auch kein Bodenordnungsverfahren anordnen. Das Neuordnungsverfahren nach dem LwAnpG hängt an seiner Durchführbarkeit einzig und allein am Antrag und nicht an der Anordnung.
- Die Tauschplanverlesung und -genehmigung gem. § 55 Abs. 2 S. 2 LwAnpG entspricht exakt den Vorgaben des BeurkG. Aus diesem Grund haben die Verfasser des Kommentares sicher auch in Rn. 13 zu § 28 SachenrBerG das Wort beurkunden verwendet. Die Beurkundung ist eine hoheitliche Aufgabe und für Grundstücksverträge gem. § 311b BGB vorgeschrieben. Da die Sachenrechtsanpassung auf dem Gebiet der ehem. DDR ein staatlich vorgegebenes Ziel ist, hat man neben dem notariellen Vermittlungsverfahren nach dem SachenRBerG auch die Möglichkeit der kostenfreien (§ 62 LwAnpG) Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens geschaffen und die Beurkundungstätigkeit den Flurneuordnungsbehörden gegeben. Nur so brauchen die Beteiligten weder Vermessungs- Grundbuchamt- und Notarkosten zu tragen. Der Gesetzgeber wollte sicherlich bei einer freiwilligen Einigung kein mehrstufiges Verwaltungsverfahren einführen.
- In einem FLT nach LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde lediglich Aufklärungs- und Belehrungspflichten wie ein Notar. Sie hat die Willenserklärungen umzusetzen, wenn der Zweck (Zusammenführung) erfüllt wird. Die Behörde kann in keinster Weise den eigenen Willen durchsetzen, auch wenn die Lösung der Beteiligten einer sinnvollen Bodenordnung widersprechen.