Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
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Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Kann die Gemeinde eine nach § 40 FlurbG für Sportstätten zugeteilte und finanziell erworbene Fläche nach Jahrzehnten unschädlich z.B. für einen Kindergartenneubau verwenden oder zur Errichtung eines Lebensmittelsupermarktes veräußern?
Re: Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Hallo,
was sollte dagegen sprechen?
Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde der damaligen TG dem Gesetz entsprechend einen entsprechenden Kapitalbeitrag für die Bereitstellung des Landes hat zukommen lassen und das Grundstück für den Sportplatz käuflich erworben hat. Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen (§58; Absatz 4 FlurBG). Gemeindesatzungen kann man bekanntlich durch einen B-Plan o.ä. ändern. Von daher sehe ich da kein Problem.
Gruß C.
was sollte dagegen sprechen?
Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde der damaligen TG dem Gesetz entsprechend einen entsprechenden Kapitalbeitrag für die Bereitstellung des Landes hat zukommen lassen und das Grundstück für den Sportplatz käuflich erworben hat. Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen (§58; Absatz 4 FlurBG). Gemeindesatzungen kann man bekanntlich durch einen B-Plan o.ä. ändern. Von daher sehe ich da kein Problem.
Gruß C.
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Re: Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Durch B-Plan (Satzung) kann kein Flurbereinigungsplan bzw. dessen Festsetzungen geändert werden.
Es ist eine ausdrückliche Beschlußfassung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erforderlich unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen.
Vgl. auch BVerwG vom 09.12.2015 (Az.: 9 C 28/14): ".... 34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...."
Flächen für öffentliche Zwecke, die nicht den Flurbereinigungsteilnehmern dienen, sind nur im Rahmen der in § 40 FlurbG genannten Zwecke zulässig.
Vgl. Niedersächsisches OVG · Urteil vom 21. September 2010 · Az. 15 KF 5/08
"... Ein Landabzug nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG für Maßnahmen nach §§ 39, 40 FlurbG setzt nicht nur voraus, dass die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Zweckbestimmung der Maßnahmen gegeben ist, sondern darüber hinaus, dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden ...'"
Es ist eine ausdrückliche Beschlußfassung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG erforderlich unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen.
Vgl. auch BVerwG vom 09.12.2015 (Az.: 9 C 28/14): ".... 34 Bebauungspläne dürfen gemäß § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB anderen zwingenden bundes- oder landesrechtlichen Normen, die für das Plangebiet gelten, nicht widersprechen. ...."
Flächen für öffentliche Zwecke, die nicht den Flurbereinigungsteilnehmern dienen, sind nur im Rahmen der in § 40 FlurbG genannten Zwecke zulässig.
Vgl. Niedersächsisches OVG · Urteil vom 21. September 2010 · Az. 15 KF 5/08
"... Ein Landabzug nach § 47 Abs. 1 und 2 FlurbG für Maßnahmen nach §§ 39, 40 FlurbG setzt nicht nur voraus, dass die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Zweckbestimmung der Maßnahmen gegeben ist, sondern darüber hinaus, dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden ...'"
Re: Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Hallo Rheinhesse,
gemäß Kommentar zum FlurbG können Festlegungen der Flurb-Pläne sehr wohl durch eine Aufhebungssatzung ganz aufgehoben oder verändert werden. Die aufzuhebenden bzw. zu ändernde Regelungen müssen genau benannt werden und die Gemeindeaufsichtsbehörde muss zustimmen. Die Aufhebung kann auch Bestandteil eines B-Plans sein. Nicht ausreichend ist, wenn der B-Plan die Regelungen aus dem Flurbereinigungsplan nur implizit aufhebt. Die Satzung muss die Aufhebung ausdrücklich erklären. Die Aufhebung löst im Übrigen auch das Problem sich widersprechender Planungen.
Gerade nach Jahrzehnten kann ich es mir gut vorstellen, dass sich Notwendigkeit ergebt. Regelungen aus dem Flurbereinigungsplan zu ändern.
Gruß
C.
gemäß Kommentar zum FlurbG können Festlegungen der Flurb-Pläne sehr wohl durch eine Aufhebungssatzung ganz aufgehoben oder verändert werden. Die aufzuhebenden bzw. zu ändernde Regelungen müssen genau benannt werden und die Gemeindeaufsichtsbehörde muss zustimmen. Die Aufhebung kann auch Bestandteil eines B-Plans sein. Nicht ausreichend ist, wenn der B-Plan die Regelungen aus dem Flurbereinigungsplan nur implizit aufhebt. Die Satzung muss die Aufhebung ausdrücklich erklären. Die Aufhebung löst im Übrigen auch das Problem sich widersprechender Planungen.
Gerade nach Jahrzehnten kann ich es mir gut vorstellen, dass sich Notwendigkeit ergebt. Regelungen aus dem Flurbereinigungsplan zu ändern.
Gruß
C.
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Re: Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Hallo Gast,
vielen dank für Ihre bisherigen Antworten.
Im Rahmen einer gesonderten Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind m.E. hier vorliegend die Begrenzungen durch die in § 40 FlurbG genannten zulässigen Verwendungszwecke - soweit im Flurbereinigungsplan in den Rang von Gemeindesatzungen erhoben - und dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. etwa BVerwG vom 25.10.1962 Az.: I C 212.58) neben den Bestimmungen des § 40 VwVfG sowie § 313 BGB analog zu beachten.
Im Zweifel kommt bei Zweckentfemdung öffentlicher Flächen (§ 40 FlurbG) den Teilnehmern an der Flurbereinigung eine eigentumsrechtlich geschützte Position zu unter Beachtung des unentgeltlichen Flächenbeitrags nach § 47 FlurbG.
vielen dank für Ihre bisherigen Antworten.
Im Rahmen einer gesonderten Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind m.E. hier vorliegend die Begrenzungen durch die in § 40 FlurbG genannten zulässigen Verwendungszwecke - soweit im Flurbereinigungsplan in den Rang von Gemeindesatzungen erhoben - und dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. etwa BVerwG vom 25.10.1962 Az.: I C 212.58) neben den Bestimmungen des § 40 VwVfG sowie § 313 BGB analog zu beachten.
Im Zweifel kommt bei Zweckentfemdung öffentlicher Flächen (§ 40 FlurbG) den Teilnehmern an der Flurbereinigung eine eigentumsrechtlich geschützte Position zu unter Beachtung des unentgeltlichen Flächenbeitrags nach § 47 FlurbG.
Re: Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Hallo Rheinhesse,
Anlagen nach §40 FlurbG müssen im Übrigen nicht dem Zweck der Flurbereinigung entsprechen und/oder für die Teilnehmer privatnützig sein, sondern nur dem öffentlichen Interesse dienen. Da die Teilnehmer nicht unbedingt die größten Nutznießer der nach §40 FlurbG eingerichteten Anlage sind, darf der Landabzug ja auch nur in einem verhältnisgemäßen geringen Umfang sein. Ob die Umwandlung des Sportplatzes in einen Kindergarten bzw. Einkaufsstätte dem öffentlich Interesse dient, vermag ich im hier geschilderten konkreten Fall natürlich nicht sagen. M.E. wäre dieser Gedanke aber nicht völlig abwegig.
Wie auch immer, wenn sich ein Teilnehmer durch die Aufhebungssatzung (sei es in Form eines B-Planes oder einer anderen Satzung) in Ihren Rechten eingeschränkt fühlen, steht es den Teilnehmern frei, sich am Planfeststellungsverfahren zu beteiligen und ggf. die Aufhebungssatzung gerichtlich prüfen zu lassen.
Gruß
C.
Anlagen nach §40 FlurbG müssen im Übrigen nicht dem Zweck der Flurbereinigung entsprechen und/oder für die Teilnehmer privatnützig sein, sondern nur dem öffentlichen Interesse dienen. Da die Teilnehmer nicht unbedingt die größten Nutznießer der nach §40 FlurbG eingerichteten Anlage sind, darf der Landabzug ja auch nur in einem verhältnisgemäßen geringen Umfang sein. Ob die Umwandlung des Sportplatzes in einen Kindergarten bzw. Einkaufsstätte dem öffentlich Interesse dient, vermag ich im hier geschilderten konkreten Fall natürlich nicht sagen. M.E. wäre dieser Gedanke aber nicht völlig abwegig.
Wie auch immer, wenn sich ein Teilnehmer durch die Aufhebungssatzung (sei es in Form eines B-Planes oder einer anderen Satzung) in Ihren Rechten eingeschränkt fühlen, steht es den Teilnehmern frei, sich am Planfeststellungsverfahren zu beteiligen und ggf. die Aufhebungssatzung gerichtlich prüfen zu lassen.
Gruß
C.
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Re: Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Hallo C.,
vielen Dank für die angeregte Diskussion.
M.E. sind die öffentlichen Anlagen in § 40 FlurbG benannt, für die unter Landabzug Flächen durch die Flurbereinigungsteilnehmer entschädigungslos nach § 47 FlurbG bereit gestellt werden, die nach dem o.a. Urteil Niedersächsisches OVG · Urteil vom 21. September 2010 · Az. 15 KF 5/08 .... dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden ...'".
Bei einer späteren Änderungssatzung *) sind den Gremien Grenzen, wie bereits ausgeführt nach § 40 VwVfG und dem Zweck der Flurbereinigung gesetzt, was sich auch aus römischen Recht "rebus sic standibus" herleiten läßt.
*) BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 9 CN 1.14 "... können Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden (§ 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG), nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens nur durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden."
Gruß
vielen Dank für die angeregte Diskussion.
M.E. sind die öffentlichen Anlagen in § 40 FlurbG benannt, für die unter Landabzug Flächen durch die Flurbereinigungsteilnehmer entschädigungslos nach § 47 FlurbG bereit gestellt werden, die nach dem o.a. Urteil Niedersächsisches OVG · Urteil vom 21. September 2010 · Az. 15 KF 5/08 .... dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden ...'".
Bei einer späteren Änderungssatzung *) sind den Gremien Grenzen, wie bereits ausgeführt nach § 40 VwVfG und dem Zweck der Flurbereinigung gesetzt, was sich auch aus römischen Recht "rebus sic standibus" herleiten läßt.
*) BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 9 CN 1.14 "... können Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wurden (§ 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG), nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens nur durch Gemeindesatzung mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden."
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Re: Zweckentfremdung öffentlicher Flächen § 40 FlurbG
Hallo C.,
abschließend möchte ich noch hinweisen auf:
- § 9 BauGB bestimmt die möglichen Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplans. Dazu gehören nicht Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
- Zweck der Flurbereinigung ist m.E. auch die Bereitstellung öffentlicher Flächen im Rahmen des FlurbG (etwa § 40), insofern ist die Landbereitstellung via § 47 FlurbG dafür nach Rechtsprechung und Literatur verfassungskonform unter dem Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung
- Sowohl die Gemeindegremien als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde sind im Verwaltungshandeln qualitativ an Recht und Gesetz gebunden zur Entlastung der "Zwangskunden" und der Rechtspflege.
Zur Aus- und Weiterbildung ist nicht unbedingt das kostenträchtige Beschreiten des Rechtswegs effizient und effektiv, was insbesondere auf Klägerseite vorherige Abschätzung der Erfolgsaussichten nach Spezialrechtsgebiet Flurbereinigungsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung, des Kostenrisikos und der nötigen Liquidität voraussetzt.
Nochmals vielen Dank für Ihre Diskussionsbeiträge, die mich zu weiteren Recherchen ermuntert haben. Meine Fragen in diesem Zusammenhang sind insoweit für die Zukunft geklärt.
Gruß
abschließend möchte ich noch hinweisen auf:
- § 9 BauGB bestimmt die möglichen Inhalte und Festsetzungen des Bebauungsplans. Dazu gehören nicht Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG
- Zweck der Flurbereinigung ist m.E. auch die Bereitstellung öffentlicher Flächen im Rahmen des FlurbG (etwa § 40), insofern ist die Landbereitstellung via § 47 FlurbG dafür nach Rechtsprechung und Literatur verfassungskonform unter dem Gesichtspunkt der wertgleichen Abfindung
- Sowohl die Gemeindegremien als auch die Gemeindeaufsichtsbehörde sind im Verwaltungshandeln qualitativ an Recht und Gesetz gebunden zur Entlastung der "Zwangskunden" und der Rechtspflege.
Zur Aus- und Weiterbildung ist nicht unbedingt das kostenträchtige Beschreiten des Rechtswegs effizient und effektiv, was insbesondere auf Klägerseite vorherige Abschätzung der Erfolgsaussichten nach Spezialrechtsgebiet Flurbereinigungsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung, des Kostenrisikos und der nötigen Liquidität voraussetzt.
Nochmals vielen Dank für Ihre Diskussionsbeiträge, die mich zu weiteren Recherchen ermuntert haben. Meine Fragen in diesem Zusammenhang sind insoweit für die Zukunft geklärt.
Gruß