Fortführung von Abfindungsnachweisen nach GoBD aufgrund von Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Rheinhesse
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Fortführung von Abfindungsnachweisen nach GoBD aufgrund von Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Leiten sich aus §§ 150 und 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG / § 61 Abs. 4 RUO i.V.m. § 3 KAG rlp und § 140 AO für die unterhaltspflichtigen Gemeinden Fortführungspflichten (etwa Rötung von Abgängen infolge Aufhebung des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregiemes) der Abfindungsnachweise "Gemeinschaftliche Anlagen (§ 39 FlurbG, § 39 Abs. 2 AO) nach GoBD *) ab, etwa nach
3.1 Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit (§ 145 Absatz 1 AO, § 238 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 HGB)?

Wären dann in Änderungssatzungen unter Beachtung § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG auch gem. § 20 GrEStG Grundbuchbezeichnungen und Flächenangaben (etwa nach erforderlichen Sonderungen in nicht-öfftl. Straße und in künftigen Privatwegen) zur separaten Fortschreibung der Abfindungsnachweise aus abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren UND der öfftl. Bücher nach LGVerm rlp und GBO erforderlich im Hinblick auf BewG und ggf. § 1 Abs. 2 GrEStG?

*)
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD

Rheinhesse
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Re: Fortführung von Abfindungsnachweisen nach GoBD aufgrund von Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Sind die gem. § 150 zur dauernden Aufbewahrung übergebenen Abfindungsnachweise für gemeinschaftliche / öffentliche Anlagen Ausgangsbescheide bei Entfunktionalisierung und anschließender Ermessensentscheidung nach §§ 44, 58 FlurbG?

Das Einsichtsrecht nach § 150 FurbG in Festsetzungen und Abfindungsnachweise ist geschuldet im Hinblick auf § 54 GBO, weil aus dem Grundbuch nur die dort vorgenommenen Eintragungen hervorgehen. § 892 BGB.

Der Erwerb der gemeinschaftlichen Anlagen erfolgt nicht rechtsgeschäftlich. Bodenordnung = Tauschverfahren / Surrogationsprinzip.

Ergibt sich eine etwaige Fortführungs- und Rechenschaftspflicht der Unterhaltspflichtigen (Kommune) etwa entsprechend auch aus §§ 259, 666 BGB neben §§ 140, 145 AO?

Rheinhesse
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Re: Fortführung von Abfindungsnachweisen nach GoBD aufgrund von Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Die Änderung oder Aufhebung von Festsetzungen des nach § 58 Abs. 3 FlurbG plangenehmigten Flurbereinigungsplan ist akzessorisch.

Demnach dürften die Abfindungsnachweise gemeinschaftliche / öffentliche Anlagen als Ausgangsbescheide Voraussetzung für die Fortschreibung durch Änderungssatzungen gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein, woraus sich auch bestimmte Pflichtangaben ableiten lassen sollten?

§ 3 KAG rlp i.V.m. § 140 AO transformiert die Aufbewahrungspflicht des § 150 FlurbG zu steuerrechtlichen Pflichten der Gemeinde (etwa i.Z.m. GrEStG).

Rheinhesse
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Re: Fortführung von Abfindungsnachweisen nach GoBD aufgrund von Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Könnte aus §§ 58 und 150 FlurbG ein TreuhandAUFTRAG an die Kommunen und die Kommunalaufsicht mit Überwachung des Unterhaltspflichtigen der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 18 FlurbG, § 2 AGFlurbG rlp, § 3 KAG rlp i.V.m. § 39 Abs. 2 und § 159 AO, § 37 Abs. 2 GemHVO rlp a.F.) auf Beachtung der wertgleichen Abfindung bei Rechnungslegung und Fortschreibung der Abfindungsnachweise i.Z.m. § 59 FlurbG resultieren, der bei Beschlussfassung über eine Gemeindesatzung zur Aufhebung von Festsetzungen des Flurbereinigungsplans für einzelne Flurbereinigungswege per Abwägung auch im Hinblick auf steuerliche Anzeigepflichten wegen § 1 Abs. 2 GrEStG zu beachten ist?

Bayerischer VGH, Urteil vom 11.05.2011 - 13a N 10.577, Rn 39

BGH, Urt. v. 10. November 1988 - III ZR 63/8,
... Die Entscheidung ist zutreffend damit begründet, daß der Gemeinde durch den Erwerb der Verkehrs- und Grünflächen keine Kosten entstehen und daß sich der Wert der Erschließungsflächen im Wert der angrenzenden Grundstücke niederschlage ...[/i

s. auch ImmoWertV

Rheinhesse
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Re: Fortführung von Abfindungsnachweisen nach GoBD aufgrund von Änderungssatzungen nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG

Beitrag von Rheinhesse »

Sind diie den Kommunen als Treuhänder (§ 81 GemO rlp) iZm § 58 FlurbG, § 150 FlurbG ausgehändigten Abfindungsverzeichnisse "Gemeinschaftliche Anlagen § 39 FlurbG" jeweils bei wirksamen Änderungssatzungen analog § 13 Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV) die aus der Zweckbindung entlassenen Wegegrundstücke zu "röten" / rot zu unterstreichen?

Vorteil:
Jederzeit aktueller Nachweis der dem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime unterliegenden Wegegrundstücke in Form der dauerhaft aufzubewahrenden und fortzuschreibenden Abfindungsverzeichnisse als Bestandsverzeichnis der öfftl.-rechtlichen Lasten (§ 54 GBO, § 903 BGB, § 140 AO) neben dem Grundbuch zum Nachweis des saldierten Vermögens an den gemeinschaftlichen Anlagen unter Beachtung § 6 ImmoWertV, § 40 Abs. 3, § 163 Abs. 13 BewG, § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.

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