Nicht aufgelöste Teilnehmergemeinschaft KdöR als Beteiligte nach § 48 BauGB?

Rheinhesse
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Nicht aufgelöste Teilnehmergemeinschaft KdöR als Beteiligte nach § 48 BauGB?

Beitrag von Rheinhesse »

Die Teilnehmergemeinschaft einer Flurbereinigung KdöR bleibt nach Schlußfeststellung etwa zur Bedienung von Darlehen gem. § 151 FlurbG noch bestehen.

Ist eine noch bestehende und nicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 FlurbG aufgelöste Teilnehmergemeinschaft dann als Interessenvertreterin der Flurbereinigungsteilnehmer / Rechtsnachfolger aktiv legitimierte Beteiligte im Sinne § 48 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Umlegungsverfahren nach BauGB hinsichtlich des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes an gemeinschaftlichen Anlagen, sofern nicht im Hinblick auf § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB zuvor Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG mit Landabfindung gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG z,G. Flurbereinigungsteilnehmer durch die Kommune erlassen wurde?

clarion2

Re: Nicht aufgelöste Teilnehmergemeinschaft KdöR als Beteiligte nach § 48 BauGB?

Beitrag von clarion2 »

M.E. nur dann, wenn die im Flurbereinigungsverfahren hergestellten gemeinschaftlichen Anlagen nicht an die Gemeinde oder einem anderen Realverband übertragen wurden. Die Zweckbindungsfrist der gemeinschaftlichen Anlage ist im übrigen zeitlich begrenzt.

Rheinhesse
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Re: Nicht aufgelöste Teilnehmergemeinschaft KdöR als Beteiligte nach § 48 BauGB?

Beitrag von Rheinhesse »

Hallo clarion2,
Deine heutigen Ausführungen verstehe ich nicht.

Wenn die Teilnehmergemeinschaft nach § 151 FlurbG weiterhin als KdöR besteht zur Bedienung von Darlehen und Erhebung von Beiträgen, dann hat sie auch die Flurbereinigungskasse zu führen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde prüfen zu lassen.

§ 48 BauGB regelt den Beteiligtenstatus in der Baulandumlegung.

Unterhaltspflichtige Bucheigentümer von gemeinschaftlichen Anlagen unterliegen eigentums-, verfügungs- und nutzungsbeschränkenden öffentlich rechtlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans, die durch fortzuführendes Verzeichnis gemeinschaftlicher Anlagen zu dokumentieren sind - auch nach steuerlichen Vorschriften, etwa AO, GrEStG, BewG ....

clarion2

Re: Nicht aufgelöste Teilnehmergemeinschaft KdöR als Beteiligte nach § 48 BauGB?

Beitrag von clarion2 »

Im Flurbereinigungsplan ist geregelt, was mit den gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen passieren soll, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens geschaffen wurde. Häufig wird Eigentum und Unterhalt der Anlagen (meistens Wege und Gräben) an eine andere Körperschaft döR übertragen, z.B. Gemeinde, Wasser- und Bodenverband oder Realverband.

Wenn eine derartige Regelung getroffen wird, wird die TG mit der Schlussfeststellung aufgelöst, es sei denn es sind noch Darlehensverpflichtungen vorhanden. Falls noch Darlehensverpflichtungen vorhanden sind, wird in der Schlussfeststellung verfügt, dass die TG erst nach Bedienung aller Darlehen aufgelöst wird, und es wird auch verfügt, wer die Geschäfte der TG bis dahin führt.

Aus welchen Grund sollte eine TG, die nur noch eine reine Zahlgemeinschaft ist, darüber hinaus gehende Mitspracherechte haben? Die TG hat ja eben keinen Grundbesitz oder sonstigen öffentlichen Belang, für den sie satzungsgemäß zuständig wäre.

Rheinhesse
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Re: Nicht aufgelöste Teilnehmergemeinschaft KdöR als Beteiligte nach § 48 BauGB?

Beitrag von Rheinhesse »

§§ 152 FlurbG schließt Kapitaldienst überschreitende Einnahmen der Teilnehmergemeinschaft nicht aus, die nach 19 FlurbG zu verteilen sind.

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