Hallo in das Forum,
hat jemand Erfahrungen mit Anordnungen nach § 36 FlurbG und den damit verbundenen Voraussetzungen, insbesondere die Planungsgrundlage?
Folgender Sachverhalt:
Ich möchte eine Anordnungen nach § 36 FlurbG erlassen. Als Voraussetzung sieht das Flurbereinigungsgesetz im Regelfall ein genehmigter oder planfestgestellter Plan nach § 41 FlurbG vor. Es besteht aber auch die Möglichkeit, ohne diesen Plan eine Anordnung zu erlassen. Auch ist es möglich, eine vorl. Anordnung für öffentliche Anlagen zu erteilen.
Hierzu müssen gem. Standardkommentar § 86 Rn 23 die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen vorliegen, die für den Bau erforderlich werden.
Soll das Baurecht beispielsweise über sog. Entfallen der Planfeststellung (nach Straßenrecht) erfolgen, wird hierzu regelmäßig die Zustimmung der Grundstückseigentümer als Grundlage für eine Genehmigung verlangt. Hierbei beißt sich die Katze in den Schwanz. Hat jemand Erfahrung, wie in solchen Fällen „Baurecht“ geschaffen werden kann, ohne gleich einen Plan nach § 41 FlurbG aufstellen zu müssen. In meinem Fall ist der Sachverhalt so gelagert, dass der Plan nach § 41 FlurbG erst in einigen Jahren zur Genehmigung gelangt, die Flächenbereitstellung für den Einzelfall aber dringend ist.
Viele Grüße
FNO